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Förderverein des Grundschulstandortes Göttelborn
- FÖGGÖ e.V. -

Liebe Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten, ...
der Schulkinder in Göttelborn,

seit mehr als drei Jahren existiert der Förderverein des Grundschulstandortes Göttelborn. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Rahmenbedingungen unserer Kinder an der Schule zu verbessern.

Dabei soll der Träger der Schule nicht aus seinen Pflichten entlassen, sondern vielmehr durch das Engagement des Vereins und seiner Mitglieder angespornt werden, über das normale Maß hinaus mitzuhelfen.

Auch die Belange der Schwächeren in unserer Gesellschaft werden berücksichtigt.

Eine Auswahl dessen, was wir bisher erreicht haben, finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Wir haben aber noch viel vor.
Dazu brauchen wir jede Unterstützung!

MACHEN SIE MIT UND WERDEN SIE MITGLIED!

 

SIE wollen Mitglied werden?

Dann melden Sie sich bei uns!

 

Frank Kompter, 1. Vorsitzender

Jörg Zimmer, 2. Vorsitzender

 


Oder Sie füllen einen Antrag aus. Diesen erhalten Sie bei uns und in der Schule!

Und bald auch hier...


Unser neustes Projekt - "Offenes Klassenzimmer"

Auf der Suche nach einem neuen Projekt, kam uns der Gedanke, die Kinder aus Göttelborn zu befragen. Dabei zeichnete sich ein sehr interessantes und unerwartetes Ergebnis ab. Den Schülern vermissen die Möglichkeit, bei schönem Wetter während der Unterrichtszeit nach draußen zu gehen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten. Insbesondere berichteten die Kinder der Nachmittagsbetreuung von sehr warmen Räumen und wie sehr sie sich darüber freuen würden, ihre Zeit fürs Lernen und Lesen, draußen im Freien unter den Bäumen, des angrenzenden Waldes verbringen zu können. Es könnte somit ein Lernraum entstehen, der den Kindern physisch wie lernpsychologisch zugute käme. Ganzheitliches Lernen im Einklang mit der Natur gehört zu den Grundprinzipien moderner Schulpädagogik und soll mit einem Klassenzimmer im Freien auch an unserer Schule verwirklicht werden.

So kam die Idee auf, ein „offene Klassenzimmer“, besonders für die Nachmittagsbetreuung, zu bauen, das aber auch als Bühne für Feste, Theater-AG und andere Aktivitäten benutzt werden kann.

Der Förderverein  aus Göttelborn fing sogleich in Zusammenarbeit mit den Kindern, Lehrern und der Elternvertretung der Schule mit der Planung an. Besondere Sitzsteine wurden gesucht, die Örtlichkeit wurde festgelegt und es wurde überlegt, welche Steine der Boden der Bühne haben könnte. Im Laufe der Planung entstand ein Modell, das oben zu sehen ist.

Nun sind wir mitten im Bau! Die Bühnenfläche wurde mit Hilfe von fleißigen Eltern vor einigen Tagen fertiggestellt. Nun fehlen nur noch die Sitzsteine.


Am SCHULFEST können SIE die Patenschaft für einen oder mehrere der Sitzsteine übernehmen! Sprechen Sie uns an!


Das haben wir bisher erreicht

  • Fußballtore für den Schulhof
  • Französisch-Unterricht
  • Gesundes Frühstück
  • Unterstützung bei Veranstaltungen
  • Afrika-Projekt
  • und noch viel, viel mehr!

Besonders stolz sind wir jedoch auf unsere Kletterspinne, die vor genau einem Jahr eingewiehen wurde.

Unsere SATZUNG

des Fördervereins des Standortes Göttelborn der Grundschule Fischbach-Göttelborn


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„Förderverein des Standortes Göttelborn der Grundschule Fischbach-Göttelborn“

Kurzform „FÖGGÖ e. V.“

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.
Sitz des Vereines ist 66287 Quierschied. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Ab¬schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Aus¬scheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.
Der Verein bezweckt die zielbewusste zusätzliche Unterstützung des Standortes Göttelborn der Grundschule Fischbach-Göttelborn in Quierschied. Insbesondere bemüht sich der Verein darum, den Kontakt mit der Schule zu pflegen und das Wirken der Grundschule am Standort Göttelborn ideell und materiell zu unterstützen, sofern die Mittel nicht vom Schulträger erbracht werden können.
Der Verein fördert schulische Veranstaltungen sowie Einzelmaßnahmen jeglicher Art, die der Schule und / oder ihren Schülern zu Gute kommen.

 

 § 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von

a) natürlichen Personen ab Volljährigkeit,

b) Personenvereinigungen,

c) Juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

 
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Annahme kann der Vorstand ohne Angaben von Gründen verweigern.

 

Die Mitgliedschaft endet

 a) durch schriftliche Austrittserklärung 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres;

b) durch Tod;

c) durch Ausschluss;

d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn sich ein Mit¬glied grober Verstöße gegen die innere Ordnung des Vereins oder der Schädigung des Anse¬hens des Vereins in der Öffentlichkeit schuldig macht oder sich vereinsschädigend verhält. Vereinsschädigend verhält sich insbesondere,

 a) wer sich ehrenrühriger strafbarer Handlungen schuldig macht und deshalb rechtskräf¬tig verurteilt wird;

b) wer sich der Verletzung besonderer Treuepflichten gegenüber dem Verein schuldig macht;

c) wer Vermögen, das dem Verein gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut oder ge¬gen die Interessen des Vereins verwendet;

d) wer trotz Mahnung mindestens 1 Jahr lang mit seinen Beitragsverpflichtungen im Rückstand ist.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich, kurz begründet, mitzuteilen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand,

- die Mitgliederversammlung.

 
Die Mitarbeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich.

 

 § 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- 1. Vorsitzende/r

- 2. Vorsitzende/r

- Schatzmeister/in

- Schriftführer/in

- Beisitzer/in

- Schulleiter/in (kraft Amtes ohne Stimmrecht)

- Der Schulelternsprecher/in, ersatzweise sein/e Vertreter/in, sofern er/sie Mitglied der Elternvertretung des Standortes Göttelborn der Grundschule Fischbach-Göttelborn ist oder sein/ihr Kind am Standort Göttelborn zur Schule geht. Ist keiner von ihnen Mitglied der Elternvertretung des Standortes Göttelborn, so kann die Elternvertre¬tung des Standortes Göttelborn einen Vertreter aus ihren Reihen benennen (kraft Amtes ohne Stimmrecht, sofern kein gewähltes Vorstandsmitglied)

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei werden 1. Vorsitzende und Schriftführer, sowie 2. Vorsitzender und Schatzmeister jährlich abwechselnd gewählt.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat

- die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und

- die Beschlüsse der Vereinsorgane durchzuführen.

 

Er entscheidet über

- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

- Stundung und Erlass von Beiträgen und

- andere Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

 

Der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende kann in Eilfällen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied Förderbeiträge bis zur Höhe von 100,- € im Einzelfall bewilligen, über die nachträglich dem Vorstand Rechenschaft abzulegen ist.

 
(1) 1. und 2. Vorsitzender

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsit¬zenden vertreten; beide haben Einzelvertretungsbefugnis.

Der 1. Vorsitzende, in seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Sitzungen der Ver¬einsorgane, führt deren Beschlüsse durch und erstattet in der Mitgliederversammlung den Jahresbericht.

 

(2) Schriftführer

Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins, die Führung der Mitgliedsdaten und das Anfertigen, die Bekanntgabe und die Aufbewahrung der Sitzungsprotokolle sowie die Anfertigung von Veröffentlichungen und Pressemitteilungen; es sein denn, der Vorstand be¬schließt eine andere Regelung dieser Aufgaben.

 
Im Falle seiner Verhinderung führen die Vorsitzenden seine Geschäfte.

 
(3) Schatzmeister

Der Schatzmeister ist für die Buchführung des Vereins verantwortlich. Er hat die Vereinsbeiträge einzuziehen und regelt alle Finanzangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

§ 8 Vorstandsbeschlüsse

Beschlüsse werden grundsätzlich während Sitzungen des Vorstandes gefasst. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Vertreter.
Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen seiner stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Schriftführer vorliegen. Anträge können auch im Verlaufe der Mitgliederversammlung mit Unterstützung von 1/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen sowie Vereine und Handelsgesellschaften haben diejenige Persönlichkeit, welche sie in der Mitgliederversammlung vertreten soll, dem Vorstand vor dem Beginn bekannt zu geben.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen

- die Wahl des Vorstandes;

- die Wahl der Kassenprüfer (gewählt für ein Jahr);

- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes in der abgelaufenen Zeit;

- die Feststellung des Jahresabschlusses nach der Kassenprüfung und die Entlastung des Vorstandes;

- die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;

- die Beschlussfassung über Satzungsveränderungen und über die Auflösung des Vereins.

Über die Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt sind.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu Satzungs- und Zweckänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 sämtlicher ordentlicher Mitglieder erforderlich. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung fristgerecht eingeladen wurden.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim; auf Antrag aus der Versammlung kann durch Handaufheben abgestimmt werden. Erhält kein vorgeschlagener Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Ein¬berufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung ist dann innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages mit der gewünschten Tagesordnung einzuberufen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist durch den Schriftführer und den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Es gelten dafür die unter § 9 festgelegten Richtlinien.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Nach Zu¬stimmung des Finanzamtes geht das Vermögen an die Grundschule Fischbach-Göttelborn, die über die¬ses Geld im Sinne des Fördervereins zu verfügen hat.

 

Göttelborn, 30. November 2005