des Fördervereins des Standortes Göttelborn der Grundschule Fischbach-Göttelborn
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Förderverein des Standortes Göttelborn der Grundschule Fischbach-Göttelborn“
Kurzform „FÖGGÖ e. V.“
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.
Sitz des Vereines ist 66287 Quierschied. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Ab¬schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Aus¬scheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.
Der Verein bezweckt die zielbewusste zusätzliche Unterstützung des Standortes Göttelborn der Grundschule Fischbach-Göttelborn in Quierschied. Insbesondere bemüht sich der Verein darum, den Kontakt mit der Schule zu pflegen und das Wirken der Grundschule am Standort Göttelborn ideell und materiell zu unterstützen, sofern die Mittel nicht vom Schulträger erbracht werden können.
Der Verein fördert schulische Veranstaltungen sowie Einzelmaßnahmen jeglicher Art, die der Schule und / oder ihren Schülern zu Gute kommen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von
a) natürlichen Personen ab Volljährigkeit,
b) Personenvereinigungen,
c) Juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Annahme kann der Vorstand ohne Angaben von Gründen verweigern.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss;
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn sich ein Mit¬glied grober Verstöße gegen die innere Ordnung des Vereins oder der Schädigung des Anse¬hens des Vereins in der Öffentlichkeit schuldig macht oder sich vereinsschädigend verhält. Vereinsschädigend verhält sich insbesondere,
a) wer sich ehrenrühriger strafbarer Handlungen schuldig macht und deshalb rechtskräf¬tig verurteilt wird;
b) wer sich der Verletzung besonderer Treuepflichten gegenüber dem Verein schuldig macht;
c) wer Vermögen, das dem Verein gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut oder ge¬gen die Interessen des Vereins verwendet;
d) wer trotz Mahnung mindestens 1 Jahr lang mit seinen Beitragsverpflichtungen im Rückstand ist.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich, kurz begründet, mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
Die Mitarbeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- Beisitzer/in
- Schulleiter/in (kraft Amtes ohne Stimmrecht)
- Der Schulelternsprecher/in, ersatzweise sein/e Vertreter/in, sofern er/sie Mitglied der Elternvertretung des Standortes Göttelborn der Grundschule Fischbach-Göttelborn ist oder sein/ihr Kind am Standort Göttelborn zur Schule geht. Ist keiner von ihnen Mitglied der Elternvertretung des Standortes Göttelborn, so kann die Elternvertre¬tung des Standortes Göttelborn einen Vertreter aus ihren Reihen benennen (kraft Amtes ohne Stimmrecht, sofern kein gewähltes Vorstandsmitglied)
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei werden 1. Vorsitzende und Schriftführer, sowie 2. Vorsitzender und Schatzmeister jährlich abwechselnd gewählt.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat
- die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und
- die Beschlüsse der Vereinsorgane durchzuführen.
Er entscheidet über
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Stundung und Erlass von Beiträgen und
- andere Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende kann in Eilfällen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied Förderbeiträge bis zur Höhe von 100,- € im Einzelfall bewilligen, über die nachträglich dem Vorstand Rechenschaft abzulegen ist.
(1) 1. und 2. Vorsitzender
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsit¬zenden vertreten; beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
Der 1. Vorsitzende, in seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Sitzungen der Ver¬einsorgane, führt deren Beschlüsse durch und erstattet in der Mitgliederversammlung den Jahresbericht.
(2) Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins, die Führung der Mitgliedsdaten und das Anfertigen, die Bekanntgabe und die Aufbewahrung der Sitzungsprotokolle sowie die Anfertigung von Veröffentlichungen und Pressemitteilungen; es sein denn, der Vorstand be¬schließt eine andere Regelung dieser Aufgaben.
Im Falle seiner Verhinderung führen die Vorsitzenden seine Geschäfte.
(3) Schatzmeister
Der Schatzmeister ist für die Buchführung des Vereins verantwortlich. Er hat die Vereinsbeiträge einzuziehen und regelt alle Finanzangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ 8 Vorstandsbeschlüsse
Beschlüsse werden grundsätzlich während Sitzungen des Vorstandes gefasst. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Vertreter.
Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen seiner stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Schriftführer vorliegen. Anträge können auch im Verlaufe der Mitgliederversammlung mit Unterstützung von 1/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen sowie Vereine und Handelsgesellschaften haben diejenige Persönlichkeit, welche sie in der Mitgliederversammlung vertreten soll, dem Vorstand vor dem Beginn bekannt zu geben.
Der Mitgliederversammlung obliegen
- die Wahl des Vorstandes;
- die Wahl der Kassenprüfer (gewählt für ein Jahr);
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes in der abgelaufenen Zeit;
- die Feststellung des Jahresabschlusses nach der Kassenprüfung und die Entlastung des Vorstandes;
- die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;
- die Beschlussfassung über Satzungsveränderungen und über die Auflösung des Vereins.
Über die Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt sind.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu Satzungs- und Zweckänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 sämtlicher ordentlicher Mitglieder erforderlich. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung fristgerecht eingeladen wurden.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim; auf Antrag aus der Versammlung kann durch Handaufheben abgestimmt werden. Erhält kein vorgeschlagener Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Ein¬berufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung ist dann innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages mit der gewünschten Tagesordnung einzuberufen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist durch den Schriftführer und den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Es gelten dafür die unter § 9 festgelegten Richtlinien.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Nach Zu¬stimmung des Finanzamtes geht das Vermögen an die Grundschule Fischbach-Göttelborn, die über die¬ses Geld im Sinne des Fördervereins zu verfügen hat.
Göttelborn, 30. November 2005